Par Latvijas - Austrijas līguma stāšanos spēkā

9. pants

Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-17

(1) Šis Līgums stājas spēkā nākošā

mēneša pirmajā dienā pēc šīs notu apmaiņas.

(2) Ar šī Līguma spēkā stāšanos

spēku zaudē 1997. gada 28. februāra Austrijas Republikas

Federālās Valdības un Latvijas Republikas Valdības Līgums par

vīzu režīma atcelšanu diplomātisko pasu turētājiem.

(3) Šis Līgums tiek noslēgts uz

nenoteiktu laiku. Tas var tikt denonsēts jebkurā laikā, ievērojot

trīs mēnešu termiņu. Par Līguma denonsāciju rakstiski pa

diplomātiskajiem kanāliem paziņojams otrai Līgumslēdzējai

Pusei.

Ja Latvijas Republikas Valdība

piekrīt iepriekš minētajam, šī nota un atbildes nota, kurā pausta

Latvijas Republikas Valdības piekrišana, veidos Austrijas

Republikas Federālās Valdības un Latvijas Republikas Valdības

Līgumu par vīzu režīma atcelšanu.

Austrijas Republikas Vēstniecība

izmanto šo izdevību, lai vēlreiz apliecinātu savu patieso cieņu

Latvijas Republikas Ārlietu ministrijai."

Ārlietu ministrijai ir tas gods

paziņot, ka Latvijas Republikas Valdība pilnībā piekrīt iepriekš

minētajam, līdz ar ko šī nota kopā ar Vēstniecības notu veido

Latvijas Republikas Valdības un Austrijas Republikas Federālās

Valdības Līgumu par vīzu režīma atcelšanu.

Latvijas Republikas Ārlietu

ministrija izmanto šo izdevību, lai vēlreiz apliecinātu savu

patieso cieņu Austrijas Republikas Vēstniecībai.

Rīgā, 1999.gada 26.janvāra

Zl. 43/750

Verbalnote

Das Auβenministerium der Republik

Lettland entbietet der Österreichischen Botschaft seine

Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft

Zl. 4.201/4/99 vom 26. Januar 1999 zu bestätigen, welche

folgenden Wortlaut hat:

"Die Österreichische Botschaft

entbietet dem Auβenministerium der Republik Lettland ihre

Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Lettland

den Abschluš eines Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland ūber die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden

Wortlaut haben soll:

Artikel 1

(1) Staatsangehörige Lettlands,

die Inhaber eines gūltigen gewöhnlichen Reisepasses, eines

Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten

ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäš Absatz 1

werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines

Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchfūhrung

des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in

Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Artikel 2

(1) Staatsangehörige der Republik

Österreich, die Inhaber eines gūltigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können

visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von

sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik

Österreich, die Inhaber eines gūltigen EU-Rūckkehrausweises

(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der

Europäischen Union als Pašersatzdokument fūr die Heimreise

ausgestellt worden ist, dūrfen zur Durchreise zum Zwecke der

Rūckkehr in die Republik Österreich visumfrei in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort

nicht länger als fūnf Tage aufhalten.

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens

finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als fūr den

in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen,

dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen

Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, fūr die

der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen

Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen

während der Gūltigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und

zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden

Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim

Grenzūbertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem

Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche

Reisepaš vorzuweisen.

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die

Staatsbūrger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung,

die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen

Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die

Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das

Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berūhrt,

Personen, die sie als unerwūnscht ansehen, die Einreise oder den

Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Personen,

denen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie

Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates

jederzeit zurūcknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit

bestritten werden sollte.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus

Grūnden der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7

vorūbergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und

ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzūglich

schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des ersten Monats nach Durchfūhrung dieses

Notenwechsels in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses

Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland ūber die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht fūr Inhaber von

Diplomatenpässen vom 28. Februar 1997 aušer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf

unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten gekūndigt werden. Die Kūndigung ist

der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu

notifizieren.

Falls die Regierung der Republik

Lettland mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note

und die das Einverständnis der Regierung der Republik Lettland

zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik

Lettland ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Die Österreichische Botschaft

benūtzt diese Gelegenheit, dem Auβenministerium der Republik

Lettland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern."

Das Auβenministerium beehrt sich

mitzuteilen, daš die Regierung der Republik Lettland mit dem

Vorstehenden volkommen einverstanden ist, sodaš diese Note

zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der

Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen

Bundesregierung ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflich t

bilden.

Das Auβenministerium der Republik

Lettland benūtzt diese Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Rīga, am 26. Januar 1999