9. pants
Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-17
(1) Šis Līgums stājas spēkā nākošā
mēneša pirmajā dienā pēc šīs notu apmaiņas.
(2) Ar šī Līguma spēkā stāšanos
spēku zaudē 1997. gada 28. februāra Austrijas Republikas
Federālās Valdības un Latvijas Republikas Valdības Līgums par
vīzu režīma atcelšanu diplomātisko pasu turētājiem.
(3) Šis Līgums tiek noslēgts uz
nenoteiktu laiku. Tas var tikt denonsēts jebkurā laikā, ievērojot
trīs mēnešu termiņu. Par Līguma denonsāciju rakstiski pa
diplomātiskajiem kanāliem paziņojams otrai Līgumslēdzējai
Pusei.
Ja Latvijas Republikas Valdība
piekrīt iepriekš minētajam, šī nota un atbildes nota, kurā pausta
Latvijas Republikas Valdības piekrišana, veidos Austrijas
Republikas Federālās Valdības un Latvijas Republikas Valdības
Līgumu par vīzu režīma atcelšanu.
Austrijas Republikas Vēstniecība
izmanto šo izdevību, lai vēlreiz apliecinātu savu patieso cieņu
Latvijas Republikas Ārlietu ministrijai."
Ārlietu ministrijai ir tas gods
paziņot, ka Latvijas Republikas Valdība pilnībā piekrīt iepriekš
minētajam, līdz ar ko šī nota kopā ar Vēstniecības notu veido
Latvijas Republikas Valdības un Austrijas Republikas Federālās
Valdības Līgumu par vīzu režīma atcelšanu.
Latvijas Republikas Ārlietu
ministrija izmanto šo izdevību, lai vēlreiz apliecinātu savu
patieso cieņu Austrijas Republikas Vēstniecībai.
Rīgā, 1999.gada 26.janvāra
Zl. 43/750
Verbalnote
Das Auβenministerium der Republik
Lettland entbietet der Österreichischen Botschaft seine
Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft
Zl. 4.201/4/99 vom 26. Januar 1999 zu bestätigen, welche
folgenden Wortlaut hat:
"Die Österreichische Botschaft
entbietet dem Auβenministerium der Republik Lettland ihre
Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Lettland
den Abschluš eines Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland ūber die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden
Wortlaut haben soll:
Artikel 1
(1) Staatsangehörige Lettlands,
die Inhaber eines gūltigen gewöhnlichen Reisepasses, eines
Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten
ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.
(2) Die Fristen gemäš Absatz 1
werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines
Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchfūhrung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in
Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
Artikel 2
(1) Staatsangehörige der Republik
Österreich, die Inhaber eines gūltigen gewöhnlichen Reisepasses,
eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können
visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von
sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.
(2) Staatsangehörige der Republik
Österreich, die Inhaber eines gūltigen EU-Rūckkehrausweises
(Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union als Pašersatzdokument fūr die Heimreise
ausgestellt worden ist, dūrfen zur Durchreise zum Zwecke der
Rūckkehr in die Republik Österreich visumfrei in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort
nicht länger als fūnf Tage aufhalten.
Artikel 3
Artikel 1 und 2 dieses Abkommens
finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als fūr den
in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen,
dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Artikel 4
Träger von völkerrechtlichen
Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, fūr die
der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen
Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen
während der Gūltigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und
zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden
Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim
Grenzūbertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem
Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche
Reisepaš vorzuweisen.
Artikel 5
Dieses Abkommen befreit die
Staatsbūrger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung,
die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen
Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die
Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das
Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berūhrt,
Personen, die sie als unerwūnscht ansehen, die Einreise oder den
Aufenthalt zu verweigern.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat wird Personen,
denen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie
Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates
jederzeit zurūcknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit
bestritten werden sollte.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus
Grūnden der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7
vorūbergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und
ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzūglich
schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des ersten Monats nach Durchfūhrung dieses
Notenwechsels in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses
Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland ūber die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht fūr Inhaber von
Diplomatenpässen vom 28. Februar 1997 aušer Kraft.
(3) Dieses Abkommen wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten gekūndigt werden. Die Kūndigung ist
der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
Falls die Regierung der Republik
Lettland mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note
und die das Einverständnis der Regierung der Republik Lettland
zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik
Lettland ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.
Die Österreichische Botschaft
benūtzt diese Gelegenheit, dem Auβenministerium der Republik
Lettland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern."
Das Auβenministerium beehrt sich
mitzuteilen, daš die Regierung der Republik Lettland mit dem
Vorstehenden volkommen einverstanden ist, sodaš diese Note
zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der
Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen
Bundesregierung ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflich t
bilden.
Das Auβenministerium der Republik
Lettland benūtzt diese Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Rīga, am 26. Januar 1999