Par Latvijas un Šveices līgumu spēkā stāšanos

13. pants

Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-18

Šis Līgums stājas spēkā 30 dienas pēc tā parakstīšanas.

Parakstīts Rīgā, 1997. gada 23.decembrī divos eksemplāros

latviešu un vācu valodā, pie kam abi teksti ir autentiski un

vienlīdz saistoši.

LATVIJAS REPUBLIKAS ŠVEICES

VALDĪBAS VĀRDĀ FEDERĀLĀS PADOMES VĀRDĀ

VALDIS BIRKAVS PIERRE LUCIRI

ĀRLIETU MINISTRS ŠVEICES VĒSTNIEKS

LATVIJĀ UN LIETUVĀ

VEREINBARUNG

ZWISCHEN DER REGIERUNG

DER REPUBLIK LETTLAND

UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT

BER DIE GEGENSEITIGE AUFHEBUNG DER VISUMPFLICHT

Die Regierung der Republik Lettland und der Schweizerische

Bundesrat, im folgenden Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten

zu erleichtern,

im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische

Zusammenarbeit gegenseitig zu verstrken,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Būrger Lettlands, die einen gūltigen lettischen Reisepass

besitzen und nicht beabsichtigen, sich lnger als 90 Tage innert

12 Monaten in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine

Erwerbsttigkeit auszuūben, knnen ohne Visum in die Schweiz

einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitten

ausreisen.

Artikel 2

Schweizerische Staatsangehrige, die einen gūltigen

schweizerischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich

lnger als 90 Tage innert 12 Monaten in Lettland aufzuhalten oder

dort eine Erwerbsttigkeit auszuūben, knnen ohne Visum in Lettland

einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitten

ausreisen.

Artikel 3

Angehrige des einen Staats, die beabsichtigen, sich lnger als

90 Tage innert 12 Monaten im anderen Staat aufzuhalten oder dort

eine Erwerbsttigkeit auszuūben, haben vor ihrer Abreise bei der

zustndigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses

Staates ein Einreisevisum einzuholen.

Artikel 4

Angehrige beider Staaten, die einen gūltigen heimatlichen

Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als

Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen

Organisation in den andern Staat begeben, sind whrend der Dauer

ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und

Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege

notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des

Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch fūr ihre

Familienangehrigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die

einen gūltigen Pass besitzen.

Artikel 5

Angehrige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen

Staat haben, knnen ohne Visum dorthin zurūckkehren, sofern sie

eine gūltige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Artikel 6

Im Falle der Einfūhrung neuer Psse werden sich beide

Vertragsparteien, wenn mglich mindestens 30 Tage im voraus,

darūber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende

Spezimen zur Verfūgung stellen.

Artikel 7

Diese Vereinbarung entbindet die Angehrigen des einen Staats

nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und whrend

des Aufenthalts im Gebiet des andern Staats die dort geltenden

Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.

Artikel 8

Die zustndigen Behrden beider Vertragsparteien behalten sich

das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehrigen

des andern Staats, welche die ffentliche Ordnung, die Sicherheit

oder die Gesundheit gefhrden knnten oder deren Anwesenheit im

Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

Artikel 9

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei

der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu

lsen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend ūber die

Einreisevoraussetzungen fūr Angehrige von Drittstaaten.

Artikel 10

Jede Vertragspartei kann aus Grūnden der ffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieser

Vereinbarung vorūbergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die

Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei

unverzūglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Artikel 11

Diese Vereinbarung gilt auch fūr das Gebiet des Fūrstentums

Liechtenstein und fūr liechtensteinische Landesbūrger.

Artikel 12

1. Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit

unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekūndigt werden. Die

Kūndigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege

zu notifizieren.

2. Diese Vereinbarung erlischt, wenn das Abkommen ūber die

Rūckūbernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gekūndigt

oder suspendiert wird.

Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in

Kraft.

Geschehen zu Riga am 23. Dezember 1997 in zwei Urschriften,

jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte

authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

FR DIE REGIERUNG FR DEN SCHWEIZERISCHEN

DER REPUBLIK LETTLAND BUNDESRAT

VALDIS BIRKAVS PIERRE LUCIRI

AUŠENMINISTER BOTSCHAFTER DER SCHWEIZ

IN LETTLAND UND IN LITAUEN