13. pants
Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-18
Šis Līgums stājas spēkā 30 dienas pēc tā parakstīšanas.
Parakstīts Rīgā, 1997. gada 23.decembrī divos eksemplāros
latviešu un vācu valodā, pie kam abi teksti ir autentiski un
vienlīdz saistoši.
LATVIJAS REPUBLIKAS ŠVEICES
VALDĪBAS VĀRDĀ FEDERĀLĀS PADOMES VĀRDĀ
VALDIS BIRKAVS PIERRE LUCIRI
ĀRLIETU MINISTRS ŠVEICES VĒSTNIEKS
LATVIJĀ UN LIETUVĀ
VEREINBARUNG
ZWISCHEN DER REGIERUNG
DER REPUBLIK LETTLAND
UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT
BER DIE GEGENSEITIGE AUFHEBUNG DER VISUMPFLICHT
Die Regierung der Republik Lettland und der Schweizerische
Bundesrat, im folgenden Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten
zu erleichtern,
im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische
Zusammenarbeit gegenseitig zu verstrken,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Būrger Lettlands, die einen gūltigen lettischen Reisepass
besitzen und nicht beabsichtigen, sich lnger als 90 Tage innert
12 Monaten in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine
Erwerbsttigkeit auszuūben, knnen ohne Visum in die Schweiz
einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitten
ausreisen.
Artikel 2
Schweizerische Staatsangehrige, die einen gūltigen
schweizerischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich
lnger als 90 Tage innert 12 Monaten in Lettland aufzuhalten oder
dort eine Erwerbsttigkeit auszuūben, knnen ohne Visum in Lettland
einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitten
ausreisen.
Artikel 3
Angehrige des einen Staats, die beabsichtigen, sich lnger als
90 Tage innert 12 Monaten im anderen Staat aufzuhalten oder dort
eine Erwerbsttigkeit auszuūben, haben vor ihrer Abreise bei der
zustndigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses
Staates ein Einreisevisum einzuholen.
Artikel 4
Angehrige beider Staaten, die einen gūltigen heimatlichen
Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als
Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen
Organisation in den andern Staat begeben, sind whrend der Dauer
ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und
Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege
notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des
Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch fūr ihre
Familienangehrigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die
einen gūltigen Pass besitzen.
Artikel 5
Angehrige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen
Staat haben, knnen ohne Visum dorthin zurūckkehren, sofern sie
eine gūltige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Artikel 6
Im Falle der Einfūhrung neuer Psse werden sich beide
Vertragsparteien, wenn mglich mindestens 30 Tage im voraus,
darūber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende
Spezimen zur Verfūgung stellen.
Artikel 7
Diese Vereinbarung entbindet die Angehrigen des einen Staats
nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und whrend
des Aufenthalts im Gebiet des andern Staats die dort geltenden
Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.
Artikel 8
Die zustndigen Behrden beider Vertragsparteien behalten sich
das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehrigen
des andern Staats, welche die ffentliche Ordnung, die Sicherheit
oder die Gesundheit gefhrden knnten oder deren Anwesenheit im
Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Artikel 9
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei
der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu
lsen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend ūber die
Einreisevoraussetzungen fūr Angehrige von Drittstaaten.
Artikel 10
Jede Vertragspartei kann aus Grūnden der ffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieser
Vereinbarung vorūbergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die
Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei
unverzūglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Artikel 11
Diese Vereinbarung gilt auch fūr das Gebiet des Fūrstentums
Liechtenstein und fūr liechtensteinische Landesbūrger.
Artikel 12
1. Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekūndigt werden. Die
Kūndigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege
zu notifizieren.
2. Diese Vereinbarung erlischt, wenn das Abkommen ūber die
Rūckūbernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gekūndigt
oder suspendiert wird.
Artikel 13
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Riga am 23. Dezember 1997 in zwei Urschriften,
jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte
authentisch und gleichermassen verbindlich sind.
FR DIE REGIERUNG FR DEN SCHWEIZERISCHEN
DER REPUBLIK LETTLAND BUNDESRAT
VALDIS BIRKAVS PIERRE LUCIRI
AUŠENMINISTER BOTSCHAFTER DER SCHWEIZ
IN LETTLAND UND IN LITAUEN