Par starptautiska dokumenta spēkā stāšanos

2. pants

Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-17

Das Abkommen wird durch einen

neuen Artikel 3bis in folgender Fassung ergänzt: "Die genannte

Frist von 6 Monaten wird gemäss der nationalen Gesetzgebung jeder

Vertragspartei bestimmt."

Falls die Regierung der Republik

Lettland mit dieser Änderung des Abkommens einverstanden ist,

beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende

Note und die identische Antwort des Aussenministeriums der

Republik Lettland ein Abkommen zwischen den beiden Staaten

bilden, welches das Abkommen vom 23.Dezember 1997 ändert und am

1.Tag des auf den Empfang der lettischen Note folgenden Monats in

Kraft tritt.

Die Botschaft benūtzt diese

Gelegenheit, um das Ministerium seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Das Ministerium beehrt sich im

Namen der Regierung der Republik Lettland die Botschaft darūber

zu benachrichtigen, daš es mit den Änderungen im Vertrag

einverstanden ist. Die Änderungen sollen am 1.Tag des auf den

Empfang dieser Note folgenden Monats in Kraft treten.

Das Ministerium bittet die

Botschaft den Empfang dieser Note zu bestätigen.

Das Auβenministerium der Republik

Lettland benūtzt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft

die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Riga, den 19 Juni 2002

An die Schweizerische Botschaft