2. pants
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Das Abkommen wird durch einen
neuen Artikel 3bis in folgender Fassung ergänzt: "Die genannte
Frist von 6 Monaten wird gemäss der nationalen Gesetzgebung jeder
Vertragspartei bestimmt."
Falls die Regierung der Republik
Lettland mit dieser Änderung des Abkommens einverstanden ist,
beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende
Note und die identische Antwort des Aussenministeriums der
Republik Lettland ein Abkommen zwischen den beiden Staaten
bilden, welches das Abkommen vom 23.Dezember 1997 ändert und am
1.Tag des auf den Empfang der lettischen Note folgenden Monats in
Kraft tritt.
Die Botschaft benūtzt diese
Gelegenheit, um das Ministerium seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Das Ministerium beehrt sich im
Namen der Regierung der Republik Lettland die Botschaft darūber
zu benachrichtigen, daš es mit den Änderungen im Vertrag
einverstanden ist. Die Änderungen sollen am 1.Tag des auf den
Empfang dieser Note folgenden Monats in Kraft treten.
Das Ministerium bittet die
Botschaft den Empfang dieser Note zu bestätigen.
Das Auβenministerium der Republik
Lettland benūtzt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft
die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Riga, den 19 Juni 2002
An die Schweizerische Botschaft