Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

6. pants

Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-17

Die ūbermittelnde und die

empfangende Behörde sind verpflichtet, die ūbermittelten

personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,

unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schūtzen.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 7

Alle mit der Rūckfūhrung

zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten

Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach

Artikel 5, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Das gleiche gilt fūr die Fälle der Rūckūbernahme nach Artikel 4

Absatz 5.

Abschnitt VI

Durchfūhrungsmodalitäten

Artikel 8

Die zur Durchfūhrung dieses

Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere

ūber

a) die Art und Weise der

gegenseitigen Verständigung;

b) die Angaben, Unterlagen und

Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind;

c) die fūr die Durchfūhrung dieses

Abkommens zuständigen Behörden;

d) den Ersatz von Kosten nach

Artikel 7;

e) die Bedingungen fūr die

Durchreise oder die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen

und Staatenlosen

werden von dem Innenministerium

der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der

Bundesrepublik Deutschland in einem Protokoll zur Durchfūhrung

dieses Abkommens vereinbart.

Abschnitt

VII

Konsultationen

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien

unterstūtzen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung

dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchfūhrung.

Eventuelle Streitfragen werden von beiden Vertragsparteien im

Rahmen der Konsultationen unter der Leitung der jeweiligen

Innenministerien geregelt.

(2) Die Vertragsparteien

unterrichten sich gegenseitig ūber die Rechtsvorschriften, die

die Genehmigung von Einreise und Aufenthalt in den

Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie ūber alle bisher

abgeschlossenen und geltenden Rūckūbernahmeabkommen mit

Drittstaaten.

Abschnitt

VIII

Schluķbestimmungen

Artikel 10

(1) Die Anwendung des Genfer

Abkommens vom 28. Juli 1951 ūber die Rechtsstellung der

Flūchtlinge nebst dem New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967

ūber die Rechtsstellung der Flūchtlinge bleibt unberūhrt.

(2) Die Verpflichtungen der

Vertragsparteien aus völkerrechtlichen Übereinkūnften bleiben

unberūhrt.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen wird auf

unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Das Abkommen tritt am ersten

Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung in

Kraft.

Artikel 12

Dieses Abkommen kann in

beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterrichten

sich, soweit möglich, gegenseitig ūber die im Protokoll zu diesem

Abkommen genannten Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch

Übersendung von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten

des Abkommens.

Artikel 14

Die Registrierung dieses Abkommens

beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102

der Charta der Vereinten Nationen wird unverzūglich nach seinem

Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

veranlašt. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der

erteilten VN-Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom

Generalsekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden

ist.

Artikel 15

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen aus Grūnden der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit im Wege der Notifikation suspendieren oder aus

wichtigem Grund kūndigen.

(2) Die Suspendierung dieses

Abkommens tritt sieben Tage nach dem Zugang der Notifikation in

Kraft. Die Kūndigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der

auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen

Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Berlin am 16.

Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in lettischer und

deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaķen verbindlich

ist.

Fūr die Regierung der Republik

Lettland Roberts Jurdžs der Minister des Innern

Fūr die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland Otto Schily der

Bundesminister des Innern Wolf-Ruthart Born Der

Ministerialdirigent im Auswärtigen Amt