Protokoll zwischen dem Innenministerium der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ūber die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

1. pants

Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-17

Einreise und Aufenthalt im

Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates sowie der Besitz eines von

dem ersuchten Staat ausgestellten gūltigen Visums oder eines

anderen gūltigen Aufenthaltstitels werden

a) nachgewiesen durch

- Aus- und Einreisestempel der

Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;

- Vermerke von Behörden der

ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;

- Flugtickets, Bescheinigungen

oder Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem

Gebiet des ersuchten Staates beweisen.

Ein in dieser Weise erfolgter

Nachweis wird unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt,

ohne daš weitere Erhebungen durchgefūhrt werden.

b) glaubhaft gemacht durch

- Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder

Schiffspassagen, die den Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten

Staates belegen;

- Ort und Umstände, unter denen

der Ausländer nach der Einreise aufgegriffen wurde;

- Aussagen von Angehörigen der

Grenzbehörden, die den Grenzūbertritt bezeugen können;

- Zeugenaussagen.

Eine in dieser Weise erfolgte

Glaubhaftmachung gilt unter den Vertragsparteien als feststehend,

solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.