Protokoll zwischen dem Innenministerium der Republik Lettland und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ūber die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

2. pants

Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-17

Die Rechtswidrigkeit der

Einreise oder des Aufenthalts wird nachgewiesen durch die

Grenzūbertrittspapiere der Person, in denen das erforderliche

Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung fūr das

Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Fūr die

Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise oder des

Aufenthalts genūgt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daš

die Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen

Grenzūbertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine

sonstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.

(4) Die Übergabe erfolgt an dem

zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien

vereinbarten Grenzūbergang zu dem vereinbarten Zeitpunkt.

(5) Bei begleiteten Rūckfūhrungen

ist das aus Anlage 1 ersichtliche Protokoll zu ūbergeben.

Artikel 5

(1) Der Antrag auf

Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rūckūbernahmeabkommens ist

schriftlich zu stellen. Der Antrag muķ, soweit möglich, die

persönlichen Daten des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

(Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,

Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung

enthalten, daš die Voraussetzungen gemäš Artikel 5 Absatz 1 des

Rūckūbernahmeabkommens erfūllt sind und daš keine Grūnde fūr die

Ablehnung gemäš Artikel 5 Absatz 2 des Rūckūbernahmeabkommens

bekannt sind. Ferner mūssen der vorgesehene Grenzūbergang, der

vorgesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der

Umstand, daš eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt

werden muš, angegeben werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei

benachrichtigt unverzūglich schriftlich die ersuchende

Vertragspartei ūber die Übernahme mit Angabe des Grenzūbergangs

und des vorgesehenen Zeitpunkts der Übernahme oder ūber die

Ablehnung der Übernahme und die Grūnde der Ablehnung.

(3) Die Durchbeförderung einer

Person ūber das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf

der Genehmigung; dazu ist der als Anlage 2 beigefūgte Vordruck zu

verwenden. Im Falle der Übergabe der Person an die ersuchte

Vertragspartei ist der als Anlage 1 beigefūgte Vordruck zu

ūbergeben.

(4) Die Durchbeförderung und ihre

etwaige erforderliche amtliche Begleitung erfolgt auf dem Land-,

See- oder Luftweg bis zur Grenze des ersuchten Staates durch

Begleiter der ersuchenden Vertragspartei.

Fūr die weitere Begleitung der

Personen bis zum Zielstaat ist zuständig

- auf dem Landweg die ersuchte

Vertragspartei und

- auf dem Luftweg die ersuchende

Vertragspartei; die ersuchte Vertragspartei kann die Übernahme

der amtlichen Begleitung auf Antrag der ersuchenden

Vertragspartei ūbernehmen.

(5) Fūr die Vereinbarung ūber die

anfallenden Kosten und deren Verrechnung ist auf lettischer Seite

das Innenministerium und auf deutscher Seite die

Grenzschutzdirektion zuständig.

Artikel 6

Zuständige Behörden:

a) hinsichtlich der Beantragung

von Pässen und Heimreisedokumenten, die von den

Auslandsvertretungen ausgestellt werden:

- seitens der Bundesrepublik

Deutschland:

- - die mit der Ausfūhrung des

Ausländerrechts betrauten Behörden der Bundesländer

(Ausländerbehörden, Regierungspräsidien, Innenminister /

-senatoren der Länder) oder

- - Grenzschutzdirektion;

- seitens der Republik

Lettland:

- - Verwaltung der

Immigrationspolizei

b) fūr die Beantragung und die

Bearbeitung von Übernahmeersuchen:

- seitens der Republik

Lettland:

- seitens der Bundesrepublik

Deutschland:

Grenzschutzdirektion

Postanschrift: Roonstraše 13

D-56068 Koblenz

Telefon: 00 49 / 261 / 399-0

Fax: 00 49 / 261 / 399 218;

Verwaltung der

Immigrationspolizei

Postanschrift: Raiņa bulvāris

5

Rīga, LV-1533

Telefon: 00 371 / 721 91 76

00 371 / 721 97 50

Fax: 00 371 / 721 93 01

c) fūr im direkten Luft- oder

Seeverkehr bestehende Passagen:

- die fūr den jeweiligen

Grenzūbergang zuständige Grenzbehörde, längstens bis zu vier

Tagen nach erfolgter Ausreise aus dem Vertragsstaat.

d) fūr

Durchbeförderungsanträge:

- seitens der Bundesrepublik

Deutschland:

Grenzschutzdirektion

Postanschrift: Roonstraše 13

D-56068 Koblenz

Telefon: 00 49 / 261 / 399-0

Fax: 00 49 / 261 / 399 218;

- seitens der Republik

Lettland:

Verwaltung der

Immigrationspolizei

Postanschrift: Raiņa bulvāris

5

Rīga, LV-1533

Telefon: 00 371 / 721 91 76

00 371 / 721 97 50

Fax: 00 371 / 721 93 01

Artikel 7

Die eventuellen Streitfragen bei

der Durchfūhrung dieses Protokolls werden im Verfahren nach

Artikel 9 des Rūckūbernahmeabkommens geregelt.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll tritt

gleichzeitig mit dem Rūckūbernahmeabkommen in Kraft.

(2) Dieses Protokoll gilt fūr

dieselbe Dauer wie das Rūckūbernahmeabkommen.

Geschehen zu Berlin am 16.

Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in lettischer und

deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermašen verbindlich

ist.

Für das Innenministerium der

Republik Lettland Roberts Jurdžs der Minister des

Innern

Fūr das Bundesministerium des

Innern der Bundesrepublik Deutschland Otto Schily der

Bundesminister des Innern