Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübergabe / Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

4. pants

Spēkā · redakcija pārbaudīta 2026-05-17

Die ūbermittelnde Behörde ist

verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu ūbermittelnden Daten

sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäšigkeit in bezug

auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei

sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden

Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daš unrichtige

Daten oder Daten, die nicht ūbermittelt werden durften,

ūbermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzūglich

mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder

Vernichtung vorzunehmen.